I. Allgemeines
(1.) Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Europa, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Bestellers als vereinbart.
(2.) Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen sowie Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit in jedem einzelnen Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Auftragsbestätigungen sind auch in der vervielfältigten Form ohne unsere Unterschrift rechtswirksam. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Käufer als angenommen.
(3.) Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend §§ 23 bis 25 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
II. Angebot, Auftrag, Preise, Muster und Sonstiges
(1.) Wenn Angebote nicht schriftlich ganz oder teilweise für bindend erklärt werden, sind sie für den Käufer freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2.) Sämtliche Preisangaben verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
(3.) Wird uns ein Auftrag per (Telefon oder Email) erteilt, gilt dies als verbindliche Bestellung und die Ware wird schnellstmöglich von uns beim Werk bestellt. Änderungen der Bestellmenge, Farben usw. ist nach unserer Bestellung beim Werk nicht mehr möglich. Sollte keine Zeichnung bei Angebots- und Auftrags- Erteilung vorgelegen haben, können wir keine Garantie für die Passgenauigkeit der Dämmplatten übernehmen.
(4.) Muster und Proben gelten als unverbindliche Anschauungsstücke, Musterbestellungen sind preispflichtig.
(5.) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(6.) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(7.) Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt.
(8.) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine sog. salvatorische Klausel („Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.“) sollte nicht in den AGBs stehen, sondern als Individualvereinbarung verhandelt werden.
III. Zahlungsbedingungen
(1.) Vorauskasse (Anzahlung bei Bestellauftrag) – Restzahlung bei Warenlieferung. Der Anzahlungsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Gesamtpreises ist auf das angegebene Geschäftskonto zu entrichten.
(2.) Der Restzahlbetrag der zu liefernden Ware hat vor Übergabe der Ware rein brutto in bar zu erfolgen, außer bei anderslautenden vorher vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Es steht uns jederzeit frei, Sicherheitsleistungen wegen fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Abschlüssen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Sicherheitsleistung zu verweigern.
IV. Abnahmemengen
(1.) Unter 100 qm wird generell ein Preisaufschlag von 10% und unter 50 qm 25% auf den Material-Gesamtbetrag erhoben. Preisangaben auf der Website entsprechen ab 100 qm Bestellmenge.
V. Lieferung / Gefahrenübergang
(1.) Lieferzeitangaben erfolgen nur annähernd. Der Liefertermin ist in jedem Falle eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit/zugeliefert ist. Wir übernehmen keine Haftung für ein nicht rechtzeitiges Eintreffen der Ware beim Käufer.
(2.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für Betriebsstörungen durch Maschinenausfall sowie unverschuldeten Mangel an Betriebs- und Rohstoffen und Verzögerung durch Zulieferanten
(3.) Nicht rechtzeitig abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die zum Lieferzeitpunkt geltenden Listenpreise zu berechnen.
VI. Gewährleistung
(1.) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware zunächst das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung zu verlangen.
(2.) Bei Ausführenden Arbeiten unsererseits geben wir die gesetzliche Gewährleistung des BGB.
(3.) Auf sämtliche Produkte gibt es ab Werk 15 Jahre Herstellergarantie.(5) Falls ein Mangel der Ware nach der Lieferung festgestellt wird und der Schaden vom Werk oder durch die Lieferung verursacht wurde, werden die beschädigten Teile umgehend nachgeliefert.
(4.) Der Käufer kann nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung Schadensersatz verlangen. Gleiches trifft auf vergebliche Aufwendungen zu. Dies gilt nicht, soweit so genannte Kardinalspflichten (wesentliche Vertragspflichten) verletzt sind. In diesem Fall sind die Schadensersatzansprüche nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers oder Bestellers wegen einer durch den Lieferanten übernommenen Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels sind nicht eingeschränkt. Die Übernahme von Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht eingeschränkt, soweit sie der Lieferer zu vertreten hat.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
VIII. Schadensersatz bei Rücktritt vor Anlieferung
(1.) Tritt eine der Vertragsparteien vor der Lieferung vom Vertrag aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, zurück oder kündigt eine der Vertragsparteien den Vertrag vor der Lieferung aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, so ist der Lieferant berechtigt, als Schadensersatz für entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu verlangen, soweit nicht der Lieferant einen höheren Schaden geltend macht, den er nachzuweisen hat. Nach der Produktion im Werk bzw. auch nach der Auslieferung aus dem Werk ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich.